15.01.2018 :
Fluglärmkommission lehnt Flughafen-Planfeststellung ab
Eine Information der Fluglärmkommission Köln / Bonn : Die Fluglärmkommission am Flughafen Köln / Bonn hat heute ihre Stellungnahme zum Planfeststellungs-Antrag des Flughafens beschlossen und dem Landes-Verkehrsministerium als Genehmigungs-Behörde damit einige Hausaufgaben für deren Abwägungs-Entscheidung gestellt.
Claudia Wieja, Vorsitzende der Fluglärmkommission Köln / Bonn : "Die Mehrheit der Fluglärmkommission hat dafür gestimmt, den begehrten Planfeststellungs-Beschluss des Flughafens abzulehnen. Sollte das Landes-Verkehrsministerium zu einer anderen Entscheidung kommen, hat sich eine deutliche Mehrheit der Fluglärmkommission dafür ausgesprochen, dass es einen Planfeststellungs-Beschluss nur geben darf, wenn der Flughafen endlich ein Lärmminderungs-Konzept, das diesen Namen auch verdient, vorlegt und umsetzt. Hinzu kommt, dass die Mitglieder der Fluglärmkommission fordern, dass alle Erweiterungen der letzten Jahre, die ohne Planfeststellungs-Verfahren umgesetzt wurden, nun auch mit in die Umweltverträglichkeits-Prüfung einbezogen werden und nicht einfach als "Vorbelastung" bei der Prüfung der Folgen unberücksichtigt bleiben. Außerdem betont die Fluglärmkommission noch einmal ausdrücklich die Forderung, dass endlich die Beschlüsse des Landtages und der Fluglärmkommission zur Einführung eines Passagier-Nachtflugverbotes umgesetzt werden ! Ohne die Berücksichtigung dieser Forderungen darf es jedenfalls keine Genehmigung der Flughafenpläne geben !"
Hintergrund : Nachdem es dem Flughafen über Jahrzehnte gelungen war, ohne Planfeststellungs-Verfahren viele bauliche Erweiterungen durchzusetzen, muss er nun wegen des Urteils des Bundes-Verwaltungsgerichtes zum sogenannten Vorfeld A das erste Mal in seiner Geschichte ein Planfeststellungs-Verfahren mit Öffentlichkeits-Beteiligung durchführen. Dies gilt für alle relevanten Infrastruktur-Maßnahmen auf dem Gelände. Der Flughafen beantragt insbesondere eine zusätzliche Cargohalle, einen Ausbau von Abstellpositionen für Flugzeuge, einen Parkhausneubau, den Neubau eines Konferenzzentrums, ein neues Hotel sowie Änderungen bei der Verkehrsführung. In den nun vorgelegten Planunterlagen behauptet der Flughafen, dass durch den geplanten Ausbau nicht mehr Flugbewegungen entstehen. Dies wird von der Fluglärmkommission und vielen Kommunen rund um den Flughafen völlig anders gesehen. Vor diesem Hintergrund hat die FLK heute beschlossen :
Die Fluglärmkommission am Flughafen Köln / Bonn stellt zum Planfeststellungs-Antrag fest :
1. Im Antrag selbst wird davon ausgegangen, dass der in Zukunft bis 2030 (Prognosejahr) zu erwartende Verkehr (Passage und Fracht) auch ohne die im Planfeststellungs-Antrag genannten Objekte abgewickelt werden kann.
2. Wenn auch ohne tragfähige Begründungen, nennt das Prognose-Gutachten für 2030 fast die gleiche Flugbewegungszahl, die unter anderem im Jahr 2005 mit 154.594 bereits schon einmal erreicht wurde, und zwar aufgrund folgender seit Mitte der 90er-Jahre realisierten Infrastruktur-Maßnahmen :
- Errichtung eines Vorfeldes (Vorfeld C) im Jahre 1996, mit Einrichtung von fünf zusätzlichen Abstellpositionen, zugelassen mit Plangenehmigung der oberen Luftverkehrsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1996
- Errichtung eines neuen Passagierabfertigungs-Terminals, zugelassen durch Baugenehmigung der Stadt Köln aus dem Jahre 1997 (Terminal 2), eröffnet im September 2000
- Errichtung einer Vorfeldfläche (Vorfeld D) vor dem neuen Passagierabfertigungs-Terminal mit einer Größe von circa 14 Hektar und 20 zusätzlichen Positionen, zugelassen mit Plangenehmigung der oberen Luftverkehrsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Bauen und Verkehr, MBV) vom 14.5.1997
- Errichtung einer Vorfeldfläche, Größe ca. 42.300 m², einer Bereitstellungsfläche für Büro-, Aufenthalts- und Materialcontainer sowie für Vorfeldgeräte, Größe circa 1.900 m², einer Zufahrtstraße, circa 3.870 m², zugelassen mit "Negativ-Attest" der oberen Luftverkehrsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1998 (Fracht West)
- Errichtung einer Vorfeldfläche, Größe 31.000 m², Verlängerung TWY T bis zur S/L-Bahn 06/24, Größe 34.500 m², Errichtung einer Bereitstellungsfläche für Büro-, Aufenthalts- und Materialcontainer sowie für Vorfeldgeräte, Größe 2.000 m², zugelassen mit "Negativ-Attest" der oberen Luftverkehrsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1999 (Fracht West, 2. Bauabschnitt)
- Errichtung einer Vorfeldfläche, Größe 25.000 m², Erschließungsrollweg, Größe 12.600 m², Bereitstellungsfläche für Abfertigungsgeräte, Größe 4.500 m², zugelassen mit "Negativ-Attest" der oberen Luftverkehrsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2000 (Erweiterung Vorfeld Fracht West 2. Abschnitt, 2. Ausbaustufe)
- Errichtung einer neuen Fracht-Abfertigungshalle durch die Firma 'United Parcel Service' (UPS), der damals größten Luftverkehrs-Frachthalle in Europa, zugelassen durch Baugenehmigung der Stadt Köln vom 2. April 2003 (Aktenzeichen 63/B17/0138/2002)
3. Im Rahmen dieses Planfeststellungs-Antrags wird "der aktuelle Flughafenbetrieb und der genehmigte Flughafenbestand" in die Umweltverträglichkeits-Prüfung als "Vorbelastung" eingestellt. Eine solche "Einordnung als Vorbelastung" steht einer Erfassung, Ermittlung und Bewertung sämtlicher Umweltauswirkungen des bestehenden, genehmigten Flughafens und seines Betriebes sowie sonstiger Vorhaben entgegen, weil somit eben nicht alle Auswirkungen betrachtet werden. Um die gesamten Auswirkungen der beantragten Änderungen zutreffend einordnen zu können, müssen hier nicht allein die Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens, sondern auch die bislang nicht ermittelten Auswirkungen des genehmigten Flughafenbestandes beziehungsweise des Flugbetriebes untersucht werden. Bezogen auf die Schutzgüter Boden- und Fluglärm zählen dazu ausdrücklich auch frühere Vorfeld-Erweiterungen, geschaffene Stellflächen, Rollwege und Gebäude.
Die Fluglärmkommision Köln / Bonn fordert und beantragt bei der Genehmigungsbehörde zum Planfeststellungs-Antrag der Flughafen Köln / Bonn GmbH :
Der begehrte Planfeststellungs-Beschluss ist abzulehnen. Für den Fall, dass dem nicht gefolgt wird, wird hilfsweise beantragt :
- Der Flughafen Köln / Bonn GmbH ist aufzugeben, vor einer Entscheidung über den begehrten Planfeststellungs-Beschluss im Rahmen einer Umweltverträglichkeis-Prüfung die bislang nicht ermittelten Auswirkungen des genehmigten Flughafenbestandes beziehungsweisedes Flugbetriebes untersuchen zu lassen.
- Zur Lärmminderung ein Passagier-Nachtflugverbot mindestens zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr festzusetzen.
- Zumindest sind alle zusätzlichen Stellplätze für Luftfahrzeuge abzulehnen, beziehungsweise ist festzuschreiben, dass diese nicht für zusätzliche Passagierflüge zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr genutzt werden dürfen.
- Im Vorgriff auf zukünftige, gesetzliche Regelungen ist folgende Nebenbestimmung in einen eventuellen Planfeststellungs-Beschluss aufzunehmen : "Die Flughafen Köln / Bonn GmbH wird verpflichtet, ein Lärmminderungs-Konzept innerhalb von zwei Jahren ab Planfeststellungs-Beschluss vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf den Landtagsbeschluss von 1996 hingewiesen, mit dem gefordert wird, dass von der Flughafen Köln / Bonn GmbH ein Lärmminderungs-Konzept entwickelt werden soll, das unter dem gegebenen Handlungsrahmen alle Möglichkeiten zur Erreichung von verbindlichen Lärmminderungs-Zielen ermittelt und zur effektiven Verminderung der Lärmbelastung der Flughafen-Anwohnerinnnen und -Anwohner beitragen kann. Das Lärmminderungs-Konzept muss mit der Lärmaktionsplanung der Kommunen verzahnt werden, so dass eine Gesamtlärm-Betrachtung erfolgen kann.
Einbeziehung früherer Stellungnahmen der Fluglärmkommission Köln / Bonn zu Nachtflug, Passagiernachtflug, Lärmminderungs-Planung und vorgenommenen Erweiterungen ohne Planfeststellung in die nun anstehende Abwägungs-Entscheidung der Genehmigungsbehörde
Die Fluglärmkommission Köln / Bonn verweist auf ihre, seit dem Jahr 1997 gefassten Beschlüsse zu Nachtflug-Genehmigung und ihrer Beeinträchtigung der Gesundheit der Bevölkerung, zu der Notwendigkeit eines Passagier-Nachtflugverbotes, zum Fehlen einer wirkungsvollen Lärmminderungs-Planung und zu in der Vergangenheit vorgenommenen Erweiterungen ohne Planfeststellung und beantragt, diese Beschlüsse in die nun anstehende Abwägungs-Entscheidung der Genehmigungsbehörde mit einzubeziehen.









