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Polizei gibt Tips zum Maibaum-Transport und der Mainacht

(Fotos : Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg)

Eine Information der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg :  Immer wieder fallen nicht nur verbotene, sondern auch gefährliche und verantwortungslose Varianten des Maibaumtransportes mit Fahrzeugen auf. Oft fehlt sogar die Beleuchtung. Körperverletzungs- und Eigentums-Delikte, aber auch ein erhöhtes Unfallrisiko durch Alkoholkonsum und verbotenen Personentransport auf Ladeflächen von LKW und Anhängern sowie auf Traktorgespannen geben immer wieder Anlass zu polizeilichem Einschreiten.

Damit es nicht zu Unfällen oder teuren Überraschungen kommt, gibt die Polizei folgende Hinweise :

  • Wer in den Wald geht und Bäume wild schlägt, macht sich des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig. Damit es bei Kontrollen zu keinen Missverständnissen kommt, sollte die Quittung des Forstamtes mitgeführt werden.
  • Fahrzeuge mit Ladung dürfen nicht höher als 4 Meter und nicht breiter als 2,55 Meter (PKW 2,50 Meter) sein.
  • Der Baum darf nach vorne nicht über das Fahrzeug hinausragen. Nur ab einer Fahrzeughöhe von 2,50 Meter sind 50 cm nach vorne erlaubt.
  • Nach hinten darf der Maibaum höchsten 3 Meter hinausragen (bei Fahrtstrecken bis 100 km). Ab einer Länge von über 1 Meter ist dieses mit einer 30 mal 30 Zentimeter großen roten Fahne oder einem entsprechenden Schild zu kennzeichnen.
  • Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 Meter sein.
  • Bei Dunkelheit ist für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
  • Das Kennzeichen darf nicht verdeckt werden.
  • Es ist verboten, Personen auf Zugmaschinen ohne Sitzgelegenheit oder auf der Ladeflächen von Anhängern mitzunehmen. Aus einem zulassungsfreien landwirtschaftlichen Anhänger kann dann ein zulassungspflichtiger Anhänger werden. Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz könnten dann einschlägig sein.
  • Der verbotene Personentransport auf Ladeflächen kann dazu führen, dass die vorhandene Fahrerlaubnis nicht mehr ausreicht. Fahren ohne oder mit der "falschen" Fahrerlaubnis ist eine Straftat. Es drohen empfindliche Geldstrafen und Punkte in Flensburg.
  • Ein besonderes Augenmerk gilt auch alkoholisierten Fahrern oder Fahren unter Drogeneinfluss im Vorfeld oder im Anschluss an die Maifeier.
  • Für Schäden beim Transport ist der Fahrer verantwortlich. Ob Schäden durch einen unsachgemäßen Transport durch die Versicherung gedeckt sind, ist fraglich. Unter Umständen stehen hohe Regressforderungen im Raum.
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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Mainacht

einschlägige Bußgeld- und Strafvorschriften
(Handlung / Verstoß / Konsequenz und Strafrahmen)

Wildes Schlagen von Maibäumen
Diebstahl Sachbeschädigung Straftat nach §§ 42, gegebenenfalls 303 StGB
Anzeige Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Die Ladung muss verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen besonders gesichert sein.
§ 22 StVO Ladung
Verwarngeld, Bußgeld, Anzeige 35-60 Euro

Fahrzeuge mit Ladung dürfen
a) nicht höher als 4 Meter und
b) nicht breiter als 2,55 Meter (PKW 2,50 Meter) sein.
§ 22 StVO Ladung / § 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
Verwarngeld, Bußgeld, Anzeige
a) 20 Euro, ab 4,20 Meter 40 Euro
b) 20 Euro

Der Baum darf nach vorne nicht über das Fahrzeug hinausragen.
(Nur ab einer Fahrzeughöhe von 2,50 Meter sind 50 cm nach vorne erlaubt.)
§ 22 StVO Ladung
Verwarngeld 20 Euro

Nach hinten darf der Maibaum ...
a) höchsten 3 Meter hinausragen
b) ab einer Länge von über 1 Meter hinaus ist dieses mit einem 30 mal 30 Zentimeter großem Schild zu kennzeichnen.
§ 22 StVO Ladung
Verwarngeld  a) 20 Euro, b) 25 Euro

Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 Meter sein.
§ 22 StVO Ladung
Verwarngeld 20 Euro

Bei Dunkelheit ist für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
§ 17 StVO Beleuchtung
Verwarngeld 10-35 Euro

Das Kennzeichen darf nicht verdeckt werden.
§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Verwarngeld 5 €

Es ist verboten, Personen
a) auf Zugmaschinen ohne Sitzgelegenheit oder
b) auf der Ladeflächen von Anhängern mitzunehmen.

§ 21 StVO Personenbeförderung
Verwarngeld  a) 5 Euro, b) 5 Euro

Wird eine Person beim Transport verletzt.
Fahrlässige Körperverletzung Straftat nach § 229 StGB
Anzeige, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinflusseinfluss 
§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
Anzeige, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

 

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30. April 2013