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12.05.2021 :

Testpflicht im Handel und Ausgangssperre entfallen wieder

Mit Wirkung vom morgigen Donnerstag (13.05.) wird die seit dem 24. April geltende "Bundes-Notbremse" im Rhein-Sieg-Kreis wieder aufgehoben. Das Kreisgebiet erfüllt die Voraussetzungen dafür, da die 7-Tages-Inzidenz nun schon seit sieben Tagen unter dem Schwellenwert von 100 liegt, so am heutigen Tag bei 84,4.

Mit der Aufhebung der "Notbremse" durch das Land NRW entfällt (ab Mitternacht) die nächtliche Ausgangssperre. Private Kontakte sind dann wieder mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten (plus zugehörige Kinder unter 14 Jahren) möglich. Ein praktisches Beispiel :  Zwei Pärchen dürften wieder gemeinsam spazierengehen oder sich zusammensetzen, dies war - wenn auch wenig sinnvoll - nach der bisherigen Regelung nicht zulässig.

Spürbare Auswirkungen hat die Aufhebung der "Notbremse" auch für den Handel sowie für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen. Denn die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltest-Ergebnisses ist in diesen Bereichen nicht mehr notwendig. Im Handel kann somit ohne einen Test das "Click & Meet"- Angebot wahrgenommen werden, analog verhält es sich zum Beispiel bei Friseursalons.

Anders ist die Situation in der Stadt Bonn (110) sowie den Nachbarkreisen Rhein-Berg (108) und Oberberg (175), die aufgrund höherer Inzidenzwerte (in Klammern angegeben) frühestens Ende der kommenden Woche in den Genuß einer Aufhebung der "Notbremse" kommen können, in Oberberg vermutlich erst deutlich später

Ausführliches in nachfolgender Information der Kreisverwaltung :

Bundesnotbremse aufgehoben : 
Das bedeutet es für den Rhein-Sieg-Kreis

Eine Information der Kreisverwaltung :  Seit dem 6. Mai liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis unter dem Schwellenwert von 100, so dass die aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz geltende Corona-Bundesnotbremse am 13. Mai 2021 außer Kraft tritt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Damit gelten ab Donnerstag, 13. Mai 2021, wieder die Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 10. Mai geltenden Fassung.

Nachstehend ist auszugsweise dargestellt, welche wesentlichen Änderungen sich durch die Lockerung der Corona-Notbremse für die Bürgerinnen und Bürger im Rhein-Sieg-Kreis ergeben werden :

Private Treffen

Private Treffen sind zulässig mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.

Wichtig :  Sofern ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen privat zusammenkommen, gilt keine Personenbeschränkung

Ausgangssperre

Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre.

Einkaufen

Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie zum Beispiel Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden; es besteht eine Maskenpflicht.

Im übrigen Einzelhandel - über den täglichen Bedarf hinaus - ist ein Einkauf nur nach vorheriger Terminbuchung ("click and meet") möglich; weitere Nachweise (zum Beispiel negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot soweit umsetzbar, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (vor allem Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (siehe oben) zulässig; weitere Nachweise (zum Beispiel negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.

Gastronomie

Gaststätten bleiben geschlossen; die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig.

Sport, Freizeit, Kultur

Sport ist nur unter freiem Himmel auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Haushalts-Angehörigen (siehe oben "private Zusammenkünfte"), als Ausbildung im Einzelunterricht oder in Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig.

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoos und Zoologischen Gärten ist bei beschränkter Besucherzahl nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ("click and meet") zulässig.

Schwimmbäder, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben untersagt.

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind unzulässig - erlaubt sind Autokinos und Autotheater.

Tourismus

Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.

Schulen

Schulunterricht ist als Präsenzunterricht zulässig, jedoch nur in Form des Wechselunterrichts. Unterricht zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur auf Distanz zulässig, Ausnahmen gelten für Abschlussjahrgänge.

Kitas

Für Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb.

ÖPNV

Fahrgäste im ÖPNV inklusive Taxen haben weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2 / KN95), Service- und Kontrollpersonal eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.

Bis 0 Uhr werden alle Busse und Bahnen nach normalem Fahrplan verkehren. Vor 0 Uhr startende sowie aus betrieblichen Gründen notwendige Fahrten, zum Beispiel zurück zum Betriebshof, sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden beziehungsweise stattfinden. Diese Vorgehensweise ist koordiniert mit der Bundesstadt Bonn und der Stadt Köln, wo ähnlich verfahren wird.


 


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